Satzung des Vereins zur Dorfentwicklung Brodau e.V.
§1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Verein zur Dorfentwicklung Brodau e.V." und hat seinen Sitz in 04509 Delitzsch Ortsteil Brodau.
2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist es, das äußere Erscheinungsbild der Dorfgemeinschaft Brodau ebenso wie den Zusammenhalt der Einwohner des Dorfes zu verbessern, den Kindern und Jugendlichen sowie den Alten in Brodau Unterstützung zu geben und der Landschaftsschutz im Dorf.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Publikation des Vorhabens, Sammeln von Spendengeldern sowie von freiwilligen Arbeitseinsätzen durch und Veranstaltungen für die Bewohner des Dorfes.
Um diesen Zweck bestmöglich erfüllen zu können, wird sich der Verein in das Vereinsregister unter dem Namen Verein zur Dorfentwicklung Brodau e.V. eintragen lassen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein zur Dorfentwicklung Brodau e.V. mit dem in §1 genannten Sitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Unabhängig davon können Mitglieder, die für den Verein Dienstleistungen erbringen, angemessen und ortsüblich vergütet werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatsverein Döberitz mit dem Zweck der ausschließlichen Verwendung für die Ortschaft Brodau. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit, sonst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied oder im Falle einer juristischen Person mit deren Auflösung.
3. Der Vorstand hat die Möglichkeit, bei groben Verstößen gegen das Ansehen und den Zweck des Vereins, Mitglieder für den Ausschluss vorzuschlagen. Dieser muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Für die Zeit der Mitgliedschaft wird ein Beitrag fällig. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt und gilt für die Dauer von zwei Jahren.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung über das Erlassen oder Stunden von Beiträgen einzelner Mitglieder entscheiden. Beiträge können nicht in Form von Arbeitsleistungen abgegolten werden.
§5 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins zur Dorfentwicklung Brodau e.V. besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, auf Verlangen von 1/3 der Anwesenden geheim.
2. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
3. Der Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen.
5. Tritt eines der Vorstandsmitglieder von seinem Amt zurück, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
§6 Mitgliederversammlung, Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden turnusmäßig einmal jährlich statt. Dabei berichtet der Vorstand über die Arbeit des vergangenen Jahres und es werden anstehende Beschlüsse gefasst, dabei zählt die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Änderungen der Satzung,
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
· die Auflösung des Vereins,
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
· Aussprache über den Jahresbericht des Vorstandes,
· Entscheidungen, die der Vorstand auf die Mitgliederversammlung übertragen hat.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur jeweils für eine Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen verteilen.
4. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einberufen werden,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang in den vorhandenen Schaukästen des Dorfes und in Textform per E-Mail an jedes Mitglied. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
6. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden mittels Protokolls beurkundet. Dieses Protokoll wird vom Vorstand und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins unterschrieben.
§7 Satzungsänderung
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung sowie der Schriftform.
2. Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Abstimmung über die Änderung erfolgt öffentlich. Es bedarf einer zweidrittel (2/3) Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§8 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Satzung ungültig sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so treten sie außer Kraft und werden durch gültige ersetzt. Diese beeinträchtigen nicht die anderen Paragraphen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Genehmigung in Kraft.
Brodau 06.11.2022
Der Vorstand
